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Satzung

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

des Turnverein Vorwärts e.V.

1.Der Verein führt den Namen Turnverein Vorwärts e.V.

und hat seinen Sitz in Villmar an der Lahn.

Er wurde am 25. August 1891 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weilburg

mit der Vereinsregisternummer 253  eingetragen.

2.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Turnen, Sport und Spiel,

b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied

a) im Landessportbund Hessen e. V.

b) in den zuständigen Landesfachverbänden

c) im zuständigen Spitzenverband des DSB

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1.Der Verein führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2) Kinder (bis incl. 13 Jahre)

3) Jugendliche (14-17 Jahre)

4) Ehrenmitglieder

2.Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3.Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter aufgenommen werden.

4.Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

5.Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und

spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der

Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung

diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein

gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand

zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende  schriftlich

die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6.Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem

Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der über Bankeinzug abgebucht wird .

Art, Höhe und Fälligkeit schlägt der Vorstand vor. Die Mitgliederversammlung

beschließt diesen Vorschlag mit einfacher Mehrheit.

§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER

Die  Mitglieder haben folgende Rechte:

a) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anrecht auf Förderung

und das Recht alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu

beachten.

b) Die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern.

c) Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.

d) Für mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum und schuldhaften Verlust von

Vereinseigentum aufzukommen.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der ersten Hälfte des Kalenderjahres stattfinden.

3.Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch

Pressemitteilung und Aushang zu erfolgen.

4.Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Neuwahl des Vorstands;

d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

e) Veranstaltungskalender;

f) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung;

g) Anträge;

h) Verschiedenes

5.Der/die Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in leiten die Versammlung.

6.Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von

dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Die gefaßten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.

7.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen

zählen nicht mit). Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

8.Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

9.Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von a

¾ der abgegebenen Stimmen.

10.Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

11.Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

12.Anträge zur Versammlung müssen spätestens einen Tag vor dem Versammlungsbeginn

 bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge, die die Tagesordnung betreffen,

können auch noch während der Versammlung gestellt werden.

13.Änderung des Zwecks des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen

Stimmen beschlossen werden.

§ 8 DER VORSTAND

1.Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

a)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Geschäftsführer/in;

dem/der Kassenwart/in;

dem/der Schriftführer/in;

der/dem Sportwart/in Leistungssport;

der/dem Sportwart/in Gesundheitssport;

der/dem Sportwart/in Breitensport;

b)Der erweiterte Vorstand besteht aus:

der/dem Werbewart/in;

der/dem Vorsitzende/n des Bauausschusses;

der/dem Vorsitzende/n des Wirtschaftsausschusses;

der/dem Ressortleiter/in der Mitgliederverwaltung;

der/die Beisitzer/in

c)Der Turnausschuß besteht aus:

der/dem Sportwart/in Leistungssport;

der/dem Sportwart/in Gesundheitssport;

der/dem Sportwart/in Breitensport;

der/dem Wanderwart/in

der/dem Gerätewart/in

der/dem Kinder und Jugendwart/in

2.   a)Der Vorstand kann ein Mitglied, daß sich in besonderem Maße um den Verein und die       

Förderung des Sports verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied vorschlagen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

b)Der Vorstand kann ein/e ehemalige/n Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.

Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimmrecht im geschäftsführenden Vorstand.

3.   Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

4.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Geschäftsführer/in,

der Kassenwart/in,

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5.   Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines

anderen Vorstandes im Amt.

6.   Der erste Vorsitzende und der Kassierer werden in einem Jahr; der zweite Vorsitzende,

     der Geschäftsführer und der Schriftführer im darauf folgenden Jahr in der

Mitgliederversammlung gewählt.

7.   Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur

nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder

 ergänzen.

8.   Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Beisitzern wählen.

9.   Wahlberechtigt und wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind alle Vereinsmitglieder,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für den erweiterten Vorstand und in die

Ausschüsse sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; wahlberechtigt

hierfür sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES

1  .Leitung des Vereins.

2. Aufstellung einer Geschäftsordnung

3. Beschlußfassung über die Nutzung aller vereinseigenen Einrichtungen.

4. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Aufstellung des Wirtschaftsplanes.

6. Beschlußfassung über die zur Erfüllung von unabweisbaren Verpflichtungen des Vereins

nötigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahme von Darlehen.

7. Wahrnehmung der Geschäfte, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen

übergeordneter Stellen auferlegt werden.

8. Ausstellung der Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein dritten Personen gegenüber

binden. Diese Urkunden müssen durch den Vorsitzenden und einem weiteren

geschäftsführenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Verpflichtungen des Vereins

haben nur Gültigkeit, wenn diese Vorschriften erfüllt sind.

9. Beschlußfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden.

§ 10 SITZUNGEN

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden.Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Punkte stellen.Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. Eine Sitzung des Vorstandes muß stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder den Geschäftsführer geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen werden durch den Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muß in der nächsten Vorstandssitzung durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muß durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterschrieben werden.

§11  Unfallhaftung

Der Verein haftet bei Sportunfällen seiner Mitglieder im Rahmen der beim Landessportbund bestehenden Versicherungen.

§ 12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Villmar übergeben, die es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen in der Gemeinde neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde am ............................. beschlossen.

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